Geschäftsordnung des Allgemeinen
Studierendenausschusses
(in der Fassung vom 23. August 2011)
§ 1 Grundlagen der AStA-Arbeit
(1) Arbeitsgrundlage für die Arbeit des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) bilden
1. die Geschäftsordnung des AStAs
2. die Satzung der Studierendenschaft inklusive Anlagen und Ergänzungsordnung
3. Leitbild des AStAs
4. das Landeshochschulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern
5. die Richtlinie für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen.
(2) Alle Mitglieder des AStA sind an die Beschlüsse des Studierendenparlaments (StuPa) gebunden und arbeiten auf die Erreichung dieser Beschlüsse hin.
(3) Zur Koordination innerhalb der Arbeitsbereiche finden regelmäßige Arbeitsgespräche statt.
(4) Interessen der Studierendenschaft, Pressearbeit und die Förderung ökologischen Verhaltens sind Querschnittsaufgaben, die Gleichstellung aller Geschlechter, die in allen Bereichen verankert werden müssen. Aufgaben, die nur in Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Bereichen verwirklicht werden können, sind bereichsübergreifend zu bearbeiten. Bestehen Zweifel, in welchen Bereich eine Aufgabe gehört, entscheidet die Vorsitzende nach Anhörung der AStA-ReferentInnen.
§ 2 Organisation des AStA
(1) Das AStA-Büro ist von Montag bis Donnerstag in der Regel von 10-18 Uhr und am Freitag von 10-14 Uhr zu öffnen. AStA-Referentinnen haben wöchentlich mindestens 2 Stunden Bürozeit, die Lage der Bürozeiten wird von der Vorsitzenden in Absprache mit dem AStA festgelegt und hochschulöffentlich bekannt gemacht.
- Während der vorlesungsfreien Zeit beschränken sich die Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag auf 10-14 Uhr und am Freitag auf 10-13 Uhr.
- Kann eine Bürozeit aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden, ist die Vorsitzende darüber unverzüglich zu informieren. Entfallene Bürozeiten sind auszugleichen, sobald der festgelegte Mindestumfang der Bürozeiten unterschritten wird. Eine Vertretung für kurzfristig ausfallende Bürozeiten muss von dem zu vertretenden ReferentenInnen organisiert werden
- Bei Nichtbesetzung von Referaten wird die Vertretung der einzelnen Referate durch den AStA bestimmt.
§ 3 Vertretung der AStA-Vorsitzenden
(1) Die AStA-Vorsitzende wird durch ihre Stellvertreterin in der Arbeit unterstützt und kann sich durch sie vertreten lassen.
(2) Die stellvertretende AStA-Vorsitzende übernimmt alle Rechte und Pflichten der Vorsitzenden bei deren Verhinderung.
(3) Festlegungen zur Aufgabenteilung zwischen der AStA-Vorsitzenden und der Stellvertreterin wird den AStA-Mitgliedern und der StuPa-Präsidentin zur Kenntnis gegeben.
(4) Ist keine AStA-Vorsitzende gewählt, übernimmt die stellvertretende AStA-Vorsitzende alle Rechte und Pflichten einer AStA-Vorsitzenden.
(5) Ist weder eine AStA-Vorsitzende noch eine stellvertretende AStA-Vorsitzende gewählt worden und keine kommissarische Vertretung beschlossen, so lädt die StuPa-Präsidentin zu einer AStA-Sitzung ein. Der AStA ernennt aus den Reihen der AStA-Mitglieder eine kommissarische AStA-Vorsitzende, welcher die interne Organisation und die Außenvertretung des AStA übertragen wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben der AStA-Vorsitzenden kann auf weitere AStA-Mitglieder delegiert werden.
§ 4 Rechenschaftsbericht des AStAs
(1) Der Rechenschaftsbericht des AStAs ergibt sich aus den Rechenschaftsberichten der jeweiligen Referentinnen.
(2) Gegenüber dem Studierendenparlament erstellen die Referentinnen des AStAs einen gemeinsamen Rechenschaftsbericht.
(3) Der Rechenschaftsbericht des AStA wird durch die stellvertretende AStA-Vorsitzende zusammengestellt und an das Präsidium des Studierendenparlaments übersandt.
(4) Die Fristen zur Erstellung, Zusammenstellung und Übersendung entscheidet die StuPa-Präsidentin in Absprache mit der stellvertretenden AStA-Vorsitzenden.
(5) Die Frist zur Übersendung der Rechenschaftsberichte an die stellvertrende AStA-Vorsitzende endet zu einem von der Vorsitzenden festgelegten Zeitpunkt. Uhr. Für das Erstellen der Rechenschaftsberichte ist der Leitfaden zum Verfassen von Rechenschaftsberichten verbindlich.
§ 5 Ladung und Termin der AStA-Sitzungen
(1) AStA-Sitzungen, bei denen die Arbeit der Referate koordiniert wird, finden während der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich statt. Während der vorlesungsfreien Zeit tagt der AStA in der Regel im zweiwöchentlichen Turnus.
(2) Die AStA-Referentinnen und Praktikantinnen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Mitarbeiter müssen den Tagesordnungspunkt „Berichte und Organisatorisches“ beiwohnen. Zu den Sitzungen sind ferner die Chefredaktionen der studentischen Medien und die StuPa-Präsidentin einzuladen. Die Ladung zur Sitzung wird von der AStA-Vorsitzenden vorgenommen. Die Sitzungen sind grundsätzlich hochschulöffentlich und mindestens drei Tage vorher bekannt zu machen. Der Einladung liegt eine vorläufige Tagesordnung bei.
(3) Die Nichtteilnahme an einer AStA-Sitzung ist vor der Sitzung der AStA-Vorsitzenden mindestens zwei Stunden vor Beginn der Sitzung, schriftlich unter Begründung anzukündigen.
(4) Aus wichtigem Grund kann die Vorsitzende den AStA kurzfristig zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen; die Vorschriften über Frist und Form der Ladung gelten nicht.
(5) Bei Personalangelegenheiten, bei dem Tagesordnungspunkt Interna sowie nach Beschluss des AStA ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(6) Nach zwei Stunden Sitzungszeit ist eine Pause von 10 Minuten durchzuführen.
§ 6 Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung wird von der AStA-Vorsitzenden wahrgenommen. Sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Es ist möglich, direkt im Anschluss an einen Redebeitrag einer Rednerin das Wort zu erteilen, wenn diese persönlich angesprochen wird.
(3) Die Sitzungsleiterin kann alle Anwesenden zur Ordnung rufen. Ist eine Person zweimal in derselben Sache zur Ordnung gerufen worden, so kann ihr die Sitzungsleiterin bis zur Erledigung der Sache das Wort entziehen. Gegen einen Ordnungsruf kann sofort Widerspruch eingelegt werden. Dieser wird unverzüglich von den stimmberechtigten Mitgliedern des AStA votiert.
(4) Gäste, die den Sitzungsverlauf erheblich stören, können nach zweimaligem Ordnungsruf durch die Sitzungsleiterin des Raumes verwiesen werden.
(5) Die Sitzungsleiterin kann die Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt beschränken. Die Beschränkung der Redezeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
§ 7 Tagesordnung
(1) Bestandteil jeder ordentlichen Sitzung des AStA müssen zumindest die Tagesordnungspunkte „Formalia“, „Berichte und Organisatorisches“, „Sonstiges“ und „Interna“ sein.
(2) Wünscht ein Mitglied des AStA die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung oder deren Änderung, so ist dies der Sitzungsleiterin vorher mitzuteilen oder zu Beginn der Sitzung zu beantragen.
(3) Der AStA beschließt zu Sitzungsbeginn die Tagesordnung.
(4) Eine Änderung der Tagesordnung ist auf Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Änderung der Tagesordnung ist nur nach Abschluss eines Tagesordnungspunktes möglich.
§ 8 Geschäftsordnungsanträge
(1) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Hände angezeigt. Antragsberechtigt sind Mitglieder des AStA. Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf
1. Unterbrechung, Vertagung oder Schluss der Sitzung
2. Änderung der Tagesordnung
3. Schluss des Tagesordnungspunktes ohne Schlussabstimmung
4. Vertagung des Tagesordnungspunktes
5. Schluss der Debatte
6. Schluss oder Wiedereröffnung der Redeliste
7. Beschränkung oder Änderung der Redezeit
8. Anhörung von Rednerinnen außerhalb der Redeliste
9. Hinweis auf die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen
10. Feststellung der Beschlussfähigkeit
11. Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung
12. Rückkehr zur Sache
13. Überweisung an das Studierendenparlament
14. Ausschluss der Öffentlichkeit
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich zu behandeln, eine Rednerin darf dadurch nicht unterbrochen werden.
(3) Die Antragstellerin darf ihren Antrag kurz begründen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann die Vorsitzende den Antrag für angenommen erklären. Erhebt sich Widerspruch, so kann dieser kurz begründet werden. Maximal ist ein Widerspruch zulässig. Danach ist ohne weitere Diskussion über den Antrag abzustimmen.
§ 9 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Die Vorsitzende bestimmt bei Sitzungsbeginn aus den Reihen der Mitglieder des AStA eine Protokollantin.
(2) Das Protokoll muss insbesondere enthalten:
1. Zeitpunkt und Ort der Sitzung
2. die Anwesenheitsliste, inklusive der Namen der Sitzungsleiterin und der Protokollantin.
3. wichtige Mitteilungen, Entscheidungen und sonstige Maßnahmen der Anwesenden
4. die beratenen Gegenstände
5. den Wortlaut der Anträge, Änderungsanträge und Beschlüsse
6. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse
7. die Grundzüge des Sitzungsverlaufs
(3) Das vorläufige Protokoll ist auf der folgenden Sitzung anzunehmen, Korrekturen und Ergänzungen sind vorab anzuzeigen oder auf dieser Sitzung zu beraten und zu beschließen.
(4) Das vorläufige Protokoll ist den Einzuladenden mit der Einladung zur darauf folgenden Sitzung zuzustellen.
(5) Das Protokoll ist in der notwendigen Ernsthaftigkeit zu führen.
(6) Das Protokoll muss bis Donnerstag 18 Uhr bei der Vorsitzenden eingegangen sein.
§ 10 AStA-Beschlüsse
(1) Der AStA ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Referentinnen. Der AStA ist bei nichtordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Referentinnen. Stimmberechtigt sind die alle vom StuPa gewählten Mitglieder des AStAs. Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit (mehr „Ja“-Stimmen als „Nein“-Stimmen).
(2) Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein stimmberechtigtes AStA-Mitglied widerspricht. E-Mail gilt als Schriftform. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn innerhalb von 72 Stunden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten gestimmt haben. Ein Antrag im schriftlichen Verfahren muss von der AStA-Vorsitzenden initiiert werden.
(3) Beschlüsse werden mit Beschlussfassung wirksam, soweit im Beschluss keine Termine oder Fristen gesetzt sind.
(4) Meinungsbilder aller AStA-Mitglieder sind für die interne Organisation der AStA-Arbeit zulässig. Ihre Ergebnisse sind nicht bindend.
§ 11 Beschlüsse in Vertretung des StuPa
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit und im Eilfall können erforderliche Beschlüsse des Studierendenparlamentes durch solche des AStA ersetzt werden. Ausgenommen sind Beschlüsse, die die grundsätzliche Ausrichtung der Studierendenschaft betreffen.
(2) Die StuPa-Präsidentin und die Mitglieder des StuPa sind in solchen Fällen unverzüglich zu unterrichten. Auf Verlangen der StuPa-Präsidentin ist der vom AStA gefasste Beschluss unverzüglich aufzuheben. Ein Beschluss des AStA in Vertretung des Studierendenparlaments ist unverzüglich dem Studierendenparlament zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung wird durch einen Beschluss von der Mehrheit der stimmberechtigten AStA-Referentinnen sowie durch hochschulöffentliche Bekanntmachung am 1. Mai 2005 in Kraft gesetzt.
(2) Die Änderung dieser Ordnung bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten AStA-Mitglieder.
(3) Diese Geschäftsordnung wurde vom AStA auf seiner Sitzung am 10. Januar 2005 beschlossen und am 27. Mai 2007, 16. Juni 2008, 3.September 2008, 15. Juni 2009, 3. Juli und 30. Juli 2011 novelliert. Sie wurde zuletzt geändert am 30. Juli 2011. Die Änderung tritt zum 23.08.2011 in Kraft.














